§ 22 KUG/KunstUrhG: Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Das heißt jetzt nicht, dass ihr jeden munter anzeigen könnt, der ein Bild von euch reinstellt, denn in einigen Fällen müsst ihr nicht um Erlaubnis gefragt werden. Das ist dann der Fall, wenn ihr auf einem öffentlichen Platz steht, z.B. am Brandenburger Tor, und ein Tourist macht gerade ein Foto davon und ihr lauft zufällig gerade hinten durch. Dann muss er euch nicht um Erlaubnis fragen, das Bild zu veröffentlichen. Dies ist die sogenannte Beiwerk-refel. Ihr seid dann Beiwerk! Oder ihr seid auf einer öffentlichen Veranstaltung im Publikum und es werden Bilder gemacht und hinterher auf Facebook veröffentlicht, z.B. beim Fußballspiel.
Mehr Infos hierzu findet ihr auf Datenparty.de.
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