Abmahnungen

Wenn euch noch keine ins Haus geflattert ist, habt ihr doch sicher schon mal von Abmahnungen gehört.

Was sind Abmahnungen eigentlich?

Eine Abmahnung ist eine "Aufforderung auf Unterlassung". Das heißt: der, der die Abmahnung verschickt, verlangt von dem, an den er die Abmahnung geschickt hat, dass dieser verspricht, etwas bestimmtes nicht mehr zu tun. Er verspricht dann, diese Handlung künftig zu "unterlassen".

Abmahnungen werden meistens wegen Urheberrechtsverletzungen verschickt. Man wird also aufgefordert, eine Urheberrechtverletzung in Zukunft nicht mehr zu begehen, also z.B. geschützte Musik nicht mehr illegal herunterzuladen.

Die Unterlassungserklärung, die abgegeben werden soll, ist oft "strafbewehrt". Was heißt das?

Das heißt, dass man sich verpflichtet, eine Strafe zu zahlen, wenn man sich an die Erklärung, die man abgegeben hat, nicht hält. Wenn man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, und die Musik doch wieder illegal herunterlädt, muss man eine (Geld-)Strafe zahlen.

 Der Absender der Abmahnung ist normalerweise jemand,

  • der selbst der Urheber des Werkes ist, um das es geht (z.B. ein Künstler, ein Sänger, ein Regisseur)
  • jemand, der Urheberrechte für mehrere Urheber wahrnimmt, wie eine Verwertungsgesellschaft (z.B. die GEMA oder die Plattenfirma/ das Musiklabel des Künstlers (z.B. Sony, Warner, Universal)
  • Jemand, der den Urheber oder die Firma rechtlich vertritt, z.B. ein Anwalt.

Das letzte wird der häufigste Fall sein, es gibt viele Anwaltskanzleien, die sich speziell auf Abmahnungen spezialisiert haben.

Und was steht in der Abmahnung drin?

Was in einer Abmahnung drin stehen muss, ist gesetzlich genau geregelt, und zwar in § 97a UrhG.

Es muss klar und verständlich drin stehen

  • Wer abmahnt
  • Wessen Urheberrecht verletzt wurde
  • Wie die Rechtsverletzung aussah, also z.B. welcher Film heruntergeladen wurde

    • Das muss sehr konkret sein: es muss klar verständlich sein, welches Verhalten einem vorgeworfen wird, also z.B.  welcher Film wann wo wie heruntergeladen wurde. Wenn nur die Urheberrechtsverletzung nur einen Teil des urheberrechtlich geschützten Werkes betrifft - z.B. wenn nicht der ganze Film, sondern nur ein Ausschnitt davon heruntergeladen wurde - muss das auch dabei stehen.

  • Welche Zahlungsansprüche geltend gemacht werden und wie die sich zusammensetzen

    • Es darf also nicht nur irgendeine Summe genannt werden, sondern es muss erklärt werden, wie sich diese Summe zusammensetzt. Die Aufschlüsselung einer Beispielssumme findet ihr etwas weiter unten.

  • Was die Unterlassungserklärung alles umfassen soll, wenn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird

    • Es muss also nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden, das kann sich der Abmahnende aussuchen. Wenn das nicht drin steht, kann die Abmahnung trotzdem wirksam sein!

Außerdem muss die Abmahnung berechtigt sein. Wenn ihr also nichts illegal heruntergeladen habt, wenn ihr euch nichts habt zu Schulden kommen lassen, müsst ihr natürlich auch nichts zahlen!

Wenn die Abmahnung diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist sie unwirksam! Das heißt, sie hat KEINE rechtliche Wirkung! Wenn die Abmahnung nicht den Voraussetzungen entspricht, muss man also erstmal überhaupt nichts zahlen.
In §97a UrhG steht auch, dass vor einem gerichtlichen Verfahren abgemahnt werden soll. Achtung: das heißt nicht, dass man immer abmahnen muss, bevor man z.B. vor Gericht klagen kann. Wenn direkt geklagt wird, kann es aber sein, dass der derjenige, der Klage erhoben hat, die Kosten des Gerichtsverfahrens übernehmen muss. Das heißt aber nicht (was man manchmal liest), dass man gar nicht klagen darf, wenn vorher nicht abgemahnt wurde.

Wenn ihr eine Abmahnung erhalten habt, solltet ihr erstmal gucken, ob die Abmahnung auch wirksam ist, also die Voraussetzungen erfüllt. Bevor ihr irgendwas bezahlt oder irgendwas sagt, solltet ihr mit einem Anwalt sprechen.

Was ist mit den Kosten?

Die Kosten müssen genau aufgeschlüsselt sein.

Es dürfen z.B.: nicht einfach 1324 Euro verlangt werden, sondern

  • 1000 Euro Unterlassungs-/ Beseitigungsanspruch
  • 124 Euro Rechtsanwaltskosten
  • 200 Euro Schadensersatz/ Lizenzanalogieschaden

Der Gesamtbetrag, also die Summe, die ihr insgesamt zahlen sollt, wird sich normalerweise zwischen 1000 Euro und 2000 Euro bewegen.

Kostendeckelung:

Wenn jemand das erste Mal eine Abmahnung erhält, und die geschützten Werke nur privat genutzt hat, darf der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch 1000 Euro nicht überschreiten.

Stimmt das Beispiel oben dann gar nicht, das sind doch mehr als 1000 Euro?

Nein, denn der Unterlassungsanspruch ist mit genau 1000 Euro beziffert. Dazu können aber noch andere Kosten kommen, wie die Anwaltskosten, und Schadensersatz, so wie in dem Beispiel auch.

Von der Deckelung gibt es aber eine Ausnahme. Wenn die Rechtsverletzung besonders schlimm war, kann es auch teurer werden. Dieser Ausnahmefall muss aber speziell begründet werden und wird euch meistens nicht betreffen.

Achtung: häufig kann man zu dem Thema auch lesen, dass der Unterlassungsanspruch (oder gleich die Gesamtsumme) höchstens 100 Euro betragen darf. Das stimmt nicht.

Bis Oktober 2013 war es so, dass die Anwaltskosten bei Abmahnungen höchstens 100€ betragen durften (das war die sogenannte Bagatellklausel). Das hieß aber nicht, dass man insgesamt nur 100 Euro zahlen musste, sondern, dass die Kosten für den Anwalt nicht mehr als 100 Euro sein durften. z.B. der Schadensersatz konnte trotzdem mehr sein.

Und viel, wichtiger: wie gesagt, das war bis Oktober 2013 so. Das Gesetz hat wurde geändert, und nur das, was jetzt im Gesetz steht, gilt! Wenn ihr also was zu Abmahnungen nachlest, achtet auf das Datum! Wenn der Text vor Oktober 2013 verfasst wurde, stimmt er sehr wahrscheinlich nicht mehr!

 
Zum Schadensersatz: Schadensersatz ist eine Geldsumme, die man zahlen muss, um einen Schaden, den man verursacht hat, wieder gutzumachen.

 

Bei Urheberrechtsverletzungen wird oft der "Lizenzanalogieschaden" verlangt. Was soll das heißen?

Bei Urheberrechtsverletzungen ist oft nicht leicht, festzustellen, wie hoch der entstandene Schaden eigentlich ist, also wie viel Geld z.B. die Plattenfirma dadurch verloren hat, dass das Album des Künstlers "XY" nicht gekauft, sondern eben illegal heruntergeladen wurde. Deswegen guckt man einfach, wie viel es gekostet hätte, wenn man die CD gekauft hätte. Diese Summe wird dann als Schadensersatz verlangt. Teilweise wird die Summe verdoppelt, damit man auch dafür bestraft wird, dass man die CD nicht gleich gekauft hat. Denn sonst könnte man ja einfach die CD herunterladen und wenn man erwischt wird, wäre es auch nicht teurer, als wenn man sie gekauft hätte. Das soll natürlich nicht so sein.

Warum heißt das dann Lizenzanalogieschaden? Weil man so tut, als würde man dem anderen eine Lizenz erteilen. Man fragt, was es kosten würde, eine Lizenz zu erteilen (also z.B. die CD zu kaufen, das ist nämlich auch eine Lizenz). Und diese - hypothetischen - Kosten sind dann der Schaden. Der Schaden wird also "analog" zur Lizenz gebildet, also so, wie wenn man eine Lizenz erteilen würde.

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