Ausnahmen

Bezahlung

Wenn ihr für das Bild bezahlt wurdet - also beispielsweise für jemanden gemodelt habt - darf das Bild normalerweise veröffentlicht werden, ohne, dass ihr das extra nochmal erlaubt.

Das steht in § 22 Satz 2 KUG. Darin wird vermutet, dass ihr die Veröffentlichung erlaubt habt, wenn ihr für das Bild bezahlt wurdet.

Zeitgeschichte

Eine weitere Ausnahme gilt für "Ereignisse der Zeitgeschichte", so heißt das im Gesetz.

Gemeint ist damit, dass bestimmte Bilder von mir auch ohne meine Erlaubnis veröffentlicht werden dürfen, wenn auf den Bildern ein Ereignis von "zeitgeschichtlicher Relevanz" zu sehen ist. Vereinfacht gesagt: Wenn das Bild etwas abbildet, was für viele Menschen wichtig ist und sie interessiert.

Ein einfaches Beispiel dafür ist, wenn die Bundeskanzlerin irgendwo auftritt und die Presse darüber berichtet. Die Zeitungen müssen dann auch nicht extra fragen, ob sie das Foto veröffentlichen dürfen, weil es viele Leute interessiert, wenn die Bundeskanzlerin irgendwo eine Rede hält - es ist ein Ereignis der Zeitgeschichte.

Aber betrifft das auch mich? Ich bin ja nicht die Bundeskanzlerin.

Ja, das betrifft auch mich. Denn "Zeitgeschichte" umfasst viel, viel mehr als nur die Bundeskanzlerin. Wenn der Landesjugendring ein Workcamp an der Gedenkstelle zur neuen Bremm veranstaltet, und die Teilnehmer dann in der Zeitung abgebildet werden, ist auch das ein Ereignis der Zeitgeschichte. Auch wenn euer Turnverein auf der eigenen Seite über das Sommerfest berichtet und dabei ein Bild veröffentlicht, auf dem ihr auch seid, kann das ein Ereignis der Zeitgeschichte sein (was passiert, wenn verschiedene gegenteilige Rechte aufeinanderprallen, seht ihr hier). Um Streit zu vermeiden, ist es aber auch bei Bildern für den Turnverein am besten, wenn alle, die abgebildet sind, der Veröffentlichung zugestimmt haben.

Diese Ausnahme gilt aber nicht unbegrenzt. Auch wenn über euch berichtet wird, darf man euch nicht bloßstellen oder euer ganzes Privatleben zeigen.

Grund ist das sog. "allgemeine Persönlichkeitsrecht". Das geht weiter als das Recht am eigenen Bild, genau genommen ist das Recht am eigenen Bild ein kleiner Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

Das gilt nicht nur für euch, sondern für alle: Wenn die Bundeskanzlerin irgendwo eine Rede hält, darf darüber berichtet werden. Wenn die Bundeskanzlerin aber irgendwo im Urlaub ist, geht das die Leute eigentlich nichts mehr an, deswegen darf darüber nur berichtet werden, wenn es ausnahmsweise doch wichtig ist. Wenn etwas ganz Privates passiert, was der Bundeskanzlerin vielleicht auch extrem peinlich ist, ist das so persönlich und privat, dass gar nicht darüber berichtet werden darf.

Faustregel: Selbst wenn die Bilder veröffentlicht werden dürfen, dürfen sie euch trotzdem nicht bloßstellen und euch nicht beleidigen. Notfalls: Beschwert euch!
Diese Ausnahme steht in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen ohne Einwilligung verwendet werden.

"Beiwerk"

Ein Bild, auf dem ihr abgebildet seid, darf auch dann ohne eure Einwilligung veröffentlicht werden, wenn ihr auf dem Bild nur "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit seid.

Das klingt kompliziert, ist aber eigentlich recht einfach. Es geht z.B. um Landschaftsaufnahmen. Wenn ihr also beim Wandern das Panorama fotografiert, und auf dem Foto später noch andere Wanderer zu sehn sind, die eben auch gerade da waren, als ihr das Bild gemacht habt, ging es euch ja nicht darum, die Wanderer zu fotografieren. Ihr wolltet ein Bild von der Landschaft. Die Wanderer sind nur Beiwerk auf dem Bild, weil sie eben zufällig gerade da waren, aber eigentlich nicht das Motiv des Bildes sind.

Diese Regelung macht auch Sinn, sonst müsste man bei fast jedem Urlaubsfoto an irgendwelchen Touristenattraktionen alle, die am gleichen Tag auch da waren, um Erlaubnis bitten, das Bild selbst zu veröffentlichen. Das kann nicht sein.

Aber Achtung: Wenn ihr jetzt von dem Foto einen Ausschnitt wählt oder vergrößert, auf dem NUR die Wanderer sind, sind sie nicht mehr Beiwerk, sondern eigentliches Motiv. Diesen Ausschnitt dürft ihr ohne Erlaubnis nicht veröffentlichen. Das ganze Bild aber schon (ja, klingt seltsam, ist aber so...)

Das steht in § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG.

Versammlungen, Aufzüge

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn das Bild eine große Menschenansammlung darstellt, beispielsweise von einer Demonstration, oder von einem Festival.
Das Bild soll in dem Fall das "große Ganze" abbilden, das Geschehen an sich. Auch in diesem Fall müssen einzelne, die trotzdem erkennbar sind, nicht unkenntlich gemacht werden.

Achtung: Ob es sich um eine Versammlung handelt, hat nichts mit der Größe der Gruppe zu tun!

Manchmal liest man auch, dass eine bestimmte Anzahl von Personen automatisch eine Versammlung wäre. Es wird behauptet, dass eine Gruppe von 5, 7 oder 11 Personen (die Zahlen sind unterschiedlich, je nachdem, wo man das liest) automatisch eine Versammlung wäre und man dann die Leute nicht unkenntlich machen müsste bzw. man das Bild einfach ohne die Einwilligung aller veröffentlichen darf. Das stimmt nicht!

Wenn auf dem Bild 40 Leute in Reih und Glied aufgestellt sind (z.B. bei einem Klassenfoto), ist das keine Versammlung, auch wenn viele Menschen (sogar deutlich mehr als 7) auf dem Bild sind. In dem Fall müssen alle 40 erlauben, dass das Bild veröffentlicht wird!

Das steht in§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.

Öffentliches Interesse

Die letzte Ausnahme dürfte euch eher weniger betreffen und ist hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt: Sie erlaubt Behörden wie z.B. der Polizei Aufnahmen zu veröffentlichen, ohne dass die Leute, die auf den Fotos abgebildet sind, zugestimmt haben. Praktisch sind das vor allem Fahndungsfotos von gesuchten Kriminellen, die in der Zeitung usw. veröffentlicht werden.

Das steht in § 24 KUG.

Achtung: Wenn ihr Bilder von jemandem veröffentlicht, der nicht eingewilligt hat, und das Bild keine der Ausnahmen erfüllt, könnt ihr euch sogar strafbar machen!

Das steht in § 33 KUG.

Doch was, wenn es zu spät ist?

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